AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Hendrik Langosch Technische Dienstleistung

 

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden

Rechtes die Grundlage der Verträge von Hendrik Langosch Technische Dienstleistung (nachfolgend

„Langosch“ genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).

 

§ 1 Geltung der Bedingung

1. Die Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Langosch erfolgen ausschließlich

aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern auch

für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie

bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche,

fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Auftraggebers werden nur unter

Einbeziehung der Verkaufs- und Lieferbestimmungen von Langosch angenommen. Allgemeine

Vertrags- und Geschäftsbeziehungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des

Auftraggebers verpflichten Langosch nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.

Sie verpflichten Langosch auch dann nicht, wenn er ihnen im Einzelfall nicht besonders

widerspricht

3. Widerspricht der Auftraggeber der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche

nach deren Erhalt, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in vollem Umfang und

uneingeschränkt als angenommen.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die schriftliche

Auftragsbestätigung von Langosch verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der

Schriftform.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten von Langosch sind nur

verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von

Langosch und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten

Auftragsdaten unverändert bleiben.

§ 3 Preise

1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch

Langosch und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten

Auftragsdaten unverändert bleiben.

2. Konstruktionen, Zeichnungen oder ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst

sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese

HENDRIK LANGOSCH

TECHNISCHE DIENSTLEISTUNG

Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Montagebedingungen

1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Um verbindliche Liefertermine handelt es

sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich von Langosch gegenüber dem

Auftraggeber als verbindlich bestätigt worden ist.

2. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung

des Auftraggebers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen

Ausführung dieser Handlung durch den Auftraggeber. Langosch übernimmt hinsichtlich

möglicher privat- oder öffentlich-rechtlicher Genehmigungen keine Überprüfung.

3. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen durch Langosch berechtigt den Auftraggeber zur

Geltendmachung von Rechten erst dann, wenn er Langosch eine angemessene, mindestens

14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Langosch berechtigt Schadensersatz

vom Auftraggeber zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der

zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

§ 5 Zahlung

1. Bei Werkverträgen richten sich die Zahlungsmodalitäten nach der VOB/B, sofern keine

anderweitige Vereinbarung vorliegt. In jedem Falle steht Langosch ein Anspruch auf

Abschlagszahlungen nach Maßgabe der erbrachten und nachgewiesenen Leistungen zu.

2. Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Gewährleistungsrechte, Verjährung

1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer,

gilt § 377 HGB.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, Einbau oder Montage. Dies gilt

nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen bleiben Eigentum von Langosch bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger

und zukünftig entstehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene

Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des

Auftraggebers.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist

Langosch berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Auftraggeber stimmt eine Rücknahme in

diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor,

wenn dies von Langosch ausdrücklich erklärt wird. Die Langosch durch die Rücknahme

entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Langosch ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung

der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und eine eventuell erteilte

Einzugsermächtigung zu widerrufen.

3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind unzulässig.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Langosch unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Kosten,

die Langosch trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der

Auftraggeber zu tragen.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Dabei tritt

er Langosch jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der

Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen ab.

Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt,

wobei die Befugnis Langoschs, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Die

Einzugsermächtigung kann von Langosch im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere

Zahlungsverzug) durch den Auftraggeber widerrufen werden.

5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder

Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse. Bleibt bei einer Verarbeitung,

Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt

Langosch Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.

§ 8 Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber Langosch sind ausgeschlossen.

Langosch haftet bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit nur für vorsätzliche oder

grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht, soweit verkehrswesentliche Pflichten

(Kardinalpflichten) aus dem Vertrag verletzt werden, eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt

oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.

2. Im Falle einer Haftung ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag in Höhe des Auftragvolumens beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, übernimmt Langosch keineHaftung.

4. Werden an der gelieferten Ware, oder an erbrachten Dienstleistungen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte

vorgenommen, ist die Haftung Langoschs ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber

weist nach, dass die Veränderungen für den Fehler oder den Schaden nicht ursächlich sind.

5. Alle Ansprüche verjähren ein Jahr nach der schadensverursachenden Handlung,

ausgenommen deliktische Ansprüche.

§ 9 Aufrechnung; Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von

Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Schlussbestimmung

1. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt ausschließlich Deutsches

Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Leistungsort ist Rottweil. Gerichtsstand ist Rottweil, sofern der Auftraggeber auch

Kaufmann ist.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so

wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht

berührt.

 

Stand: November, 2016